Statuten

DPC M-Trans
ZVR-Zahl 131215678

„Dart & Poker Club M-Trans“

Art.1: Name und Sitz des Clubs:
Der Verein führt den Namen „Dart & Poker Club M-Trans“ – Verein zur Förderung und Verbreitung des „Dart,- Kartensports“
Er hat seinen Sitz in 8053 Graz, Klusemannstraße 4, und erstreckt seine Tätigkeit auf alle Bundesländer. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

Art.2: Zweck des Clubs:
Der Club dessen Tätigkeit gemein
a.)    Förderung und Wahrnehmung der gemeinsamen wissenschaftlichen, sportlichen und unterhaltungsfördernden Interessen der außerordentlichen Mitglieder.
b.)    Spielerische und informative Unterhaltung mit elektronischen Geräten (z.b. Dartautomaten) und Spielen im Rahmen des kleinen Glücksspiels.
c.)    Förderung und Nutzung für jedermann, der den Umgang mit den Karten (Poker) erlernen will.
d.)   Die Erstellung und Wartung einer Homepage.
e.)    Die Pflege und Förderung des Dart,- Pokersports nach international anerkannten Regeln durch Veranstaltungen nationaler und internationaler Turniere und Wettkämpfe.
f.)     Die Organisation des Dart,- Pokerlehrer- und Schulungswesen.
g.)    Der Club ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Art.3: Mittel zur Errichtung des Clubzwecks:
Als Mittel dienen:
a.)    Ideelle Mittel, d.h. Informationen aus aller Welt abrufen, Kommunikation über Internet, Vergnügungsspiele nach dem kleinen Glücksspiel, Versammlungen, Dart und Poker Turniere, Liga Spiele usw.
b.)    Materielle Mittel, d.h. Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Benutzungsentgelder der Clubeinrichtungen , Erträge aus Veranstaltungen, freiwillige Geldspenden, Subventionen, Werbeeinnahmen und sonstige Zuwendungen.

Art.4: Arten der Mitgliedschaft:
a.)    Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die festgelegten Beiträge bezahlen und sich aktiv am Spielbetrieb beteiligen.
b.)    Unterstützende Mitglieder sind jene, die den festgelegten (oder einen erhöhten) Mitgliedsbeitrag bezahlen, ohne sich am Clubbetrieb zu beteiligen.
c.)    Ehrenmitglieder sind jene, die Aufgrund besonderer Verdienste von der Generalversammlung dazu ernannt werden.
d.)   Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Art.5: Erwerb der Mitgliedschaft:
a.)    Mitglieder des Clubs können alle Personen werden, jedoch stehen ihnen nur ihrem Alter entsprechende Einrichtungen, laut den derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung. Für die Einhaltung wird seitens des Clubs gesorgt.
b.)    Über die Aufnahme der außerordentlichen und unterstützenden Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
c.)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
d.)   Vor Konstituierung des Clubs erfolgt die vorläufige Aufnahme der Mitglieder durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Clubs wirksam.

Art.6: Beendigung der Mitgliedschaft:
a.)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung durch den Ausschluss.
b.)    Der Austritt kann nur mit 01.01. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt diese Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
c.)    Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieser trotz 2-maliger Mahnung länger als 2 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
d.)   Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Club kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
e.)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem. Abs. d.) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

Art.7: Rechte und Pflichten der Mitglieder:
a.)    Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und (ab dem 18. Lebensjahr) passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
b.)    Die außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Clubs zu fördern und alles zu unterlassen was dem Ansehen des Clubs schadet. Sie haben die Veranstaltungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die außerordentlichen, ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsgebühr in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

Art.8: Cluborgane:
Organe des Clubs sind die Generalversammlung, der Vorstand die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

Art.9: Die Generalversammlung (GV):
a.)    Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
b.)    Eine außerordentliche GV hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen GV auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens ein 1/10tel der ordentlichen Clubmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.
c.)    Sowohl zur ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen GV sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einladung zur GV hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
d.)   Anträge zur GV sind mindestens drei Wochen vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
e.)    Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
f.)     Bei der GV sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, mit je einer Stimme, diese Stimme kann durch schriftliche Bevollmächtigung an ein anderes ordentliches Clubmitglied übertragen werden.
g.)    Die GV ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten ordentlichen Clubmitglieder (bzw. Ihrer Vertreter-Abs. f.) beschlussfähig. Ist die GV 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen, beschlussfähig.
h.)    Die Wahlen und die Beschlussfassung in der GV erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen Statuten des Clubs geändert, oder der Club aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
i.)      Den Vorsitz der GV führt der Obmann. In dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Art.10: Aufgaben der Generalversammlung:
a.)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Rechnungsabschlüsse.
b.)    Beschlussfassung über den Voranschlag.
c.)    Enthebung und Bestellung der Mitglieder, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d.)   Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für außerordentliche/ordentliche und unterstützende Mitglieder.
e.)    Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f.)     Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse.
g.)    Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Clubs.
h.)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.

Art. 11: Der Clubvorstand:
a.)    Der Clubvorstand besteht aus dem Präsidenten, und seinen Stellvertreter, Kassier, und seinen Stellvertreter, Schriftführer, und seinen Stellvertreter, Sportlichen Leiter und Sportlichen Leiterstellvertreter.
b.)    Der Vorstand wird durch die GV gewählt.
c.)    Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand ersetzt werden.
d.)   Die Funktionsdauer des Vorstandes bleibt für vier Jahre.
e.)    Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, der auch den Vorsitz führt im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, im Verhinderungsfall beider wird ein neuer Termin festgesetzt.
f.)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle ordentlichen Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
g.)    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Art.12: Aufgaben des Vorstandes:
a.)    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Clubs. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich anderen Organen des Clubs vorbehalten sind.
b.)    Besondere Aufgaben des Vorstandes sind: Vorbereitung und Einberufung der GV, die Verwaltung des Clubvermögens, Festlegung der Wettkampfordnung und Spiel sowie Unterhaltungsordnung, Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern.

Art.13: Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:
a.)    Der Präsident führt die Geschäfte, den Vorsitz in der GV und im Vorstand. Er vertritt den Club nach außen.
b.)    Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Clubs, führt die Protokolle bei GV und Vorstandssitzungen und ist für alles zuständig, das keinem anderen Vorstandsmitglied vorbehalten ist.
c.)    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Clubs verantwortlich.
d.)   Der Sportliche Leiter ist für alle Veranstaltungen und Turniere zuständig.
e.)    Schriftliche Ausfertigungen sind vom Obmann, in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter und einem Vorstandsmitglied zu unterfertigen.

Art.14: Die Rechnungsprüfer:
a.)    In der GV sind zwei Rechnungsprüfer, auf die Dauer von vier Jahren.
b.)    Die Aufgabe ist es, die Kassengebarung zu überprüfen und das Ergebnis in der GV zu berichten.
c.)    Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
d.)   Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Art.15: Das Schiedsgericht:
Bei Streitigkeiten für die kein anderes Organ zuständig ist, entscheidet das Schiedsgericht. Es wird auf schriftlichen Antrag eines der Streitparteien oder über Antrag des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ernennt einen Vorsitzenden und zwei Beisitzer, die nicht den Streitparteien angehören dürften. Je ein Vertreter der Streitparteien ergänzt das Schiedsgericht. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei auch der Vorsitzende Stimmrecht hat. Die Entscheidungen des Schiedsgericht sind endgültig und verbindlich. Die Funktionsdauer endet mit dem endgültigen Abschluss des Streitfalles, der Anlass zu einer Bildung war.

Art.16: Schlussbestimmungen:
a.)    Die Interpretation dieser Statuten obliegt dem Vorstand. In allen nicht im Statut vorgesehenen Fällen entscheidet der Vorstand im Sinne der Vereinsmitglieder.

Art.16: Auflösung des Clubs:
b.)    Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens dafür einberufenen, außerordentlichen GV mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
c.)    Im Falle einer Auflösung fließt das vorhandene Vermögen einem, dem Zweck dieses Clubs möglichst gleichartigen, gemeinnützigen Zweck zu.
Verein „Dart & Poker Club M-Trans“